Home  >>  FAQ  >>  Rechtsgrundlagen  >>  II. BV


§ 1 Anwenungsbereich der Verordnung


(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn

 
1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreis für öffentlich geförderten Wohnraum bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbindungsgesetztes,

2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche für steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraum bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,

3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreis bei Anwendung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

zu berechnen ist.

 
(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung der Ersten Berechnungsverordnung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist.
 
   

Rundschreiben

Tragen Sie hier Ihre Emailadresse ein.

Ihre Email:

Referenzobjekte

Mehrfami...
  Mehrfamilienwohnhaus_2  
Einfamil...
  Einfamilienwohnhaus_5  
Wohnhaus...
  Wohnhaus_3  
Gewerbeh...
  Gewerbehalle_5  
landwirt...
  landwirtschaftliche_Flächen_5  
Wohn-_un...
  Wohn-_und_Geschaeftshaus_7  
Mehrfami...
  Mehrfamilienwohnhaus  
forstwir...
  forstwirtschaftliche_Flächen_2  
Wohn-_un...
  Wohn-_und_Geschaeftshaus_4  
Villa_9
  Villa_9  
landwirt...
  landwirtschaftliche_Flächen_4  
Sonderim...
  Sonderimmobilie - Gartenbaubetrieb_2  
Einfamil...
  Einfamilienwohnhaus  
Villa
  Villa  
Einfamil...
  Einfamilienwohnhaus_8  
Wohneige...
  Wohneigentum_9  
Einfamil...
  Einfamilienwohnhaus_3  
Sonderim...
  Sonderimmobilie - Gartenbaubetrieb_3  
forstwir...
  forstwirtschaftliche_Flächen  
Wohneige...
  Wohneigentum_3  


        

© 2010 Matthias Conrad und www.leondesign.de - alle Rechte vorbehalten  |   Gelistet bei Scebs.com  |  Hosting by Your-server.info  |  www.mac-oase.com   |  www.lifestyle-geschenke.com